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   FG Köln, 27.06.2001 - 5 K 6631/00   

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https://dejure.org/2001,11565
FG Köln, 27.06.2001 - 5 K 6631/00 (https://dejure.org/2001,11565)
FG Köln, Entscheidung vom 27.06.2001 - 5 K 6631/00 (https://dejure.org/2001,11565)
FG Köln, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - 5 K 6631/00 (https://dejure.org/2001,11565)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Behandlung von Kapitaleinlagen im Rahmen des § 15a EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personengesellschaften: - Zur Behandlung von Kapitaleinlagen im Rahmen des § 15a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Behandlung von Kapitaleinlagen im Rahmen des § 15a Einkommensteuergesetz (EStG); Zulässigkeit des Verlustausgleichs; Abhängigkeit der steuerlichen Auswirkung von Verlusten von der wirtschaftlichen Belastung; Bedeutung des Saldos des Kapitalkontos des Gesellschafters; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1195
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.12.1995 - IV R 106/94

    Keine Auswirkungen von nachträglichen Einlagen eines beschränkt haftenden

    Auszug aus FG Köln, 27.06.2001 - 5 K 6631/00
    Dem entsprechen auch die Ausführungen im Urteil des BFH v. 14.12.1995 ( IV R 106/94, BStBl. II 1996, 226, 229).

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich aber zunächst nur, daß Einlagen des Kommanditisten nicht dazu führen dürfen, daß ein für einen früheren Zeitraum festgestellter verrechenbarer Verlust dieses Gesellschafters ausgleichsfähig wird (vgl. dazu die vorgenannte Entscheidung des BFH v. 14.12.1995, a.a.O.).

    Anders als die Klägerin dies vorträgt, gilt diese grundsätzliche Möglichkeit der Umwandlung von verrechenbaren in ausgleichsfähige Verluste aber nicht uneingeschränkt, sondern es ist nach der Überzeugung des erkennenden Senats zunächst zu prüfen, ob sich gem. § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG die Verlustanteile derart auswirken, daß sich ein negatives Kapitalkonto erhöht bzw. entsteht (so ausdrücklich auch BFH v. 14.12.1995, a.a.O. unter IV. 1.), da nach der Grundwertung des Gesetzgebers insoweit eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten nicht mehr vorliegt.

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95

    Keine Lohnsteuerermäßigung bei positiven Kapitaleinkünften

    Auszug aus FG Köln, 27.06.2001 - 5 K 6631/00
    Für eine teleologische Reduktion des § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG wäre nur dann Raum, wenn der Wortlaut der Vorschrift und der mit ihr verfolgte Zweck sich nicht decken würden (vgl. BFH v. 21.11.1997 VI R 93/95, BStBl. II 1998, 208).
  • FG Berlin, 25.06.2002 - 7 K 4345/00

    Zur Behandlung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG

    Denn ein diesbezüglicher Wille des Gesetzgebers lässt sich weder der Vorschrift selbst noch deren im BFH-Urteil in BFHE 179, 368 , BStBl II 1996, 226 veranschaulichten Entstehungsgeschichte entnehmen (so auch Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 27. Juni 2001 5 K 6631/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 1195 für einen dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt).

    Soweit daher Einlagen wie im Streitfall in den Jahren 1995 und 1998 nicht zu einem positiven Stand des Kapitalkontos führen, können sie in den dem Jahr der Einlagenleistung folgenden Wirtschaftsjahren nicht dazu herangezogen werden, die Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlustanteilen des Beteiligten zu bewirken (so im Ergebnis auch Hoffmann, Anmerkung zum Urteil des FG Köln in EFG 2001, 1195).

  • FG Niedersachsen, 05.10.2004 - 11 V 335/03

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung; Bewertung eines

    Dies ergebe sich aus zwei finanzgerichtlichen Entscheidungen (FG Münster Urteil vom 16. Januar 2003 8 K 7131/01; FG Köln Urteil vom 27. Juni 2001 5 K 6631/00).
  • FG Münster, 16.01.2003 - 8 K 7131/01

    Keine Erhöhung des ausgleichsfähigen Verlusts eines Kommanditisten bei

    Das gilt jedenfalls für Einlagen, die im Jahr der Verlustentstehung geleistet wurden (vgl. in diesem Sinne zuletzt: FG Köln, Urteil vom 27. Juni 2001, 5 K 6631/00, EFG 2001, 1195, Revision eingelegt: BFH VIII R 32/01).
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